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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
Die Taxe dafür werde „niemals zu hoch seyn". Was das Verrechnenauswärtiger Nachdrucke betrifft, so bleibt der Geheime Rat dabei, daßes eine geheime Beeinträchtigung fremden Eigentums sei und als solchenicht durch „öffentliches Landesgesetz freigegeben" werden könne. Trotz-dem setze das Mandat die Strafe ja nicht aus das Verrechnen an sich,sondern bloß auf die „Fertigung und Einbringung" des Nachdrucks undzwar zum Verkauf oder Tausch; das gehe aus Zusammenhaltung vonParagraph 4 mit den Paragraphen 1 und 5 hervor. Aber auch hier stehtneben der allgemeinen Erklärung — die, wenn sie eindeutig klaren Ge-setzesvorschriften und einer ihnen gemäßen Praxis entspräche, ja genügenwürde — die besondere Zusicherung: daß preußische Unterthanen wegenbloßen Vcrrcchnens, wenn die Exemplare nicht zum Verkauf oder Tauschnach Sachsen eingebracht oder bei der Durchfuhr ausgepackt oder zumKommissions- nnd Spcditionshandcl niedergelegt würdcu, nicht gehindertwerden sollen. — Was die Gebrüder Halle anbetreffe, so werde manzwischen den Parteien die Güte zu Pflegen suchen und bei Nichtcrfolgzu Vernehmung nnd rechtlichem Erkenntnis schreiten. — Preußen erklärtesich darauf (6. November 1780) die Steuerung des Nachdrucks betreffendfür im ganzen befriedigt, wenn cmch mit der diplomatischen Wendung:„daß man die Ehnrsächs. Buchhändler hier allemal mit genauer Er-wiederung und Beobachtung der deroseits aäoMrten und rechtlich auf-gestellten Grundsätze behandeln werde". Man hielt aber fest daran,daß unter Umständen der Nachdruck vom Staate ausdrücklich gestattetwerden könne, und zwar dann, wenn „gar keine Excmplarien von einemBuche mehr vorhanden, oder die Preiße unverantwortlich ttbcrtheuertwären". Außerdem enthielt das Schreiben noch einen andern Ge-danken. Es beklagte die nnd zwar vom kaiserlichen Hose durch Privi-legierung unterstützte immer stärkere Zunahme des Nachdrucks „beson-ders im Reich", schlug als das „einzig wirksame Mittel" dagegen eineNeichspolizeiverordnung vor und ersuchte um eine diesbezüglich zu treffendeVereinbarung mit Knrsachsen. — Sachsen erklärte (6. Juli 1782)sich bei der Stellung Preußens in Sachen des Nachdrucks Sachsengegenüber zu beruhigen, erinnerte nur, daß der staatlich gestattete Nach-druck stets ausdrücklich privilegiert sein müsse, und schlug vor, daßauch Preußen, wie Sachsen, gegen den Nachdruck ein spezielles Gesetzerlassen möchte.