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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Norddeutsche Rechtsschutz-Konvention.

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Dem prcußischerseits geäußerten Gedanken einer Reichspolizciordnungdagegen stand das kursächsischc Geheimconsilium äußerst skeptisch gegen-über. Es erwiderte darauf, daß, da der Nachdruck von so vielen Reichs-ständen und den? kaiserlichen Hofe und Reichshofrat begünstigt werde,nicht nur kein Einverständnis, sondern nicht einmal eine dem Nachdruckungünstige Stimmenmehrheit zu erwarten sei. Die Kommerzdcputationhatte ferner besonders angemerkt, daß Kurmainz nicht gewohnt sei,eine dem kaiserlichen Hose mißfällige Sache zu befördern. Aber gesetztselbst, daß eine Stimmenmehrheit zustande gebracht würde, so würdees dem Gesetze, meinte das Geheimconsilium,wegen derer dagegeneintretenden Rechte der Landes-Hoheit wohl an der Vollstreckung fehlen".Kursachsen kam vielmehr mit erhöhter Dringlichkeit auf den schon vor-her von ihm angeregten Gedanken einer Nachdruckskonvcntion zurück.Er hatte inzwischen seine eigene Geschichte gehabt, in die Reich treibendeingegriffen hatte. Am 16. Juni 1778 war eine kurbraunschwcigischeVerordnung erschienen, die zwischen dem Kurfürstentum Brcmnschweig-Lüncburg und den herzoglich Brannschwcigischen Landen das vcrlagsrcchtlicheReciprocum vereinbarte, d. h. die Besorgung und Dcbitierung in beiderleiLanden verlegter oder von in ihnen lebenden Schriftstellern herrührenderSchriften (gleichviel, ob in oder außer Landes erscheinend) bei einerStrafe von 10 Rthlrn. und Konfiskation verbot. Reich beeilte sich,sie dem sächsischen Geheimconsilium abschriftlich einzureichen. Die Ab-schrift gelangte an die Kommerzdeputation, die Regierung knüpfteauf deren Gutachten (14. Juli 1779) mit Kurbraunschwcig-Lüneburgunter Übersendung des Dezemberinandats Rcciprocitätsverhandlungenan, und der eben erwähnte an Preußen gerichtete Borschlag bestandin dem Ersuchen, den schwebenden sächsisch-braunschweigischen Neciproci-tätsverhandlungen beizutreten. Eine Nachdruckskonvcntion der dreigroßen norddeutschen Staaten, die dann bald zu einem Bundeder-jenigen besonders iu Nieder-Deutschland gelegenen Reichs-Stände"führen mußte,in deren Landen ein ausgebreitetcrcr Buchhandel, alsin dem übrigen Theil von Deutschland zu finden" war, und die des-halb dasgemeinschaftliche Interne" hatten, sichzu Festsetzunggleichförmiger Maasrcgcln zu vereinigen und denen aus dem in demübrigen Theil von Deutschland überhand nehmenden ohnbefugten Nach-druck für den rechtmäßigen Buchhandel erwachsenden nachthciligen Folgen