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Allgemeine Bestimmungen.^ / -
Art. I. In Handelssachen i) kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keineBestimmungen enthält, die Handelsgebräuche^) und in deren Ermangelungdas allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.
Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung wirddurch dieses Gesetzbuch nichts geändert.
Art« 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, trittin Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gerichtan dessen Stelle.
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Lrstes Buch. -
Dom Handelsstande.
Erster Titel. - ' ^
Von Kaufleuten. ^ -
Art. Ä. Als Kanfniann im Sinne dieses Gesekbuäss ist anzrisehen, wer -»>'gewerbsmäßig Handelsgeschäfte ^betreibt. s . ^ -^ 4.
Art. 3. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen geltenin gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch
1) Dahin gehören alle Rechtsverhältnisse, worauf das H.-G.-B. Anwendungfindet, nicht blos die Handelsgeschäfte (P. 5058 f., 5116 f.)
2) Der Art. legt nicht blos dem Handelsgewohnheitsrcchte, dessen Voraus-setzungen nach dem jedes Orts geltenden Civilrcchte zu beurtheilen sind, sondern auchdenjenigen gleichmäßigen Uebungen eine entscheidende Kraft bei, welche eine ent-sprechende Zeit lang immer in gleicher Weise vom HandelSstandc beobachtet undmit einer faktischen Geltung versehen worden sind (P. 11, 13). — Der Art.räumt auch denjenigen Gewohnheiten eine subsidiäre Geltung ein, welche nur aneinem bestimmten Orte sich gebildet haben, sowie da die obrigkeitlichen Verordnungensoviel Kraft wie die Handelsgebräuche haben müssen, den speziellen handelsrechtlichenVerordnungen (P. 13). — Das H.-G.-B. soll jedenfalls vor den Handelsge--bräuchen gelten und durch dieselben nicht abgeändert werden (P. 13, 884. f.).
3) — das Gewohnheitsrecht, wie die geschriebenen Rechte eines jeden Landes(P. 13, 885). — Für das ganze Recht eines Staates (einschließlich seines Gewohn-heitsrechts ist im Gesetzbuch der Ausdruck: „Landesgesetze" als ein technischergebraucht (P. 5068).
r) D. h. in Wechselsachen kommt stets die d. W.-O. zur Anwendung, ohne Rück<ficht darauf, ob das betr. Wechselgeschäft zugleich die Eigenschaft eines Handelsge-schäfts hat und ob die W.-O. mit dem H.-G.-B. in der vorliegenden Frage über-einstimmt oder nicht (P. 4508).
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