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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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der Aktiengesellschaften, keiwelchen-der Gegenstand des Unternehmens in^Handelsgeschäften besteht.

Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in denGränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Ver-ordnungen.

Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt(Handelsfrau), hat in dein Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten einesKaufmanns 2).

Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäftes auf die in den ein-zelnen Staaten geltenden RechtTwohlthaten der Frauen nicht berufen.

^ Es macht Hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe alleinoder in Gemeinschaft mit Anderen ^), ob sie dasselbe in eigener Person oderir ' durch einen Prokuristen betreibt.

r, Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nichtHandelsfrau sein b).

Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissenund ohne Einspruch desselben Handel treibt.

Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfein dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.

Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfran ist, kann sich durchHandelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäfteneiner besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf.

') d. h. der vom Staate errichteten und betriebenen Banken. Ob auch anderekommerzielle Unternehmungen des Staates, z. B. öffentliche Sparkassen, die preußischeSeehandlung u. s. w. den Kaufleuten gleich zu achten seien, bestimmen die Landes-gesetze (P. 540); jedenfalls findet der Art. nur aus die des Gewinnes halber betrie-benen Handelsgeschäfte des Staates Anwendung, nicht z. B. auf Arbeiten in Straf-häusern, Ausübung eines Staatö-Monopols in Tabak (P. l200).

2) Die Handelsfrau ist auch bezüglich aller derjenigen Verhältnisse dem Kauf-manne gleich zu stellen, welche in anderen Gesetzen geordnet sind (P. 10).

3) in Betreff aller Handelsgeschäfte, nicht blos der Gcschäste ihres Handels-gewerbes (P. 888).

^) d. h. für alleinige oder gesellschaftliche Rechnung (P. 17).

b) oder durch einen Handlungsbevollmächtigten (P. 887).

°)Handelsfran sein", nicht blos:Handelsfran werden"; es bedarf derEinwilligung auch, wenn sich eine Handelsfran vcrhcirathct. ;Es liegt aber eine still-schweigende Genehmigung des Ehemannes darin, wenn er den Fortbctricb der Handlungnicht untersagt: M.9). Der Ehemann kann auch die Einwilligung zurückziehen;diese Zurückziehung wird aber nur nach geschehener Kundmachung an das gesammtePublikum wirksam, indem der Ehemann z. B. den Laden der Frau schließt, dieZurückziehung seiner Einwilligung durch die Blätter verbreitet, die Streichung derFirma aus dem Handelsregister veranlaßt n. dgl. (P. 18 , 888 f.) Bestimmungenin Betreff der Geschlechtsvormundschaft sind den Landesgcsetzcn überlassen (P. 890);ebenso die Frage, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige Handel treibendürfen, welche Wirkung die Gewaltsentlassnng hat u. s. w. (P. 20).