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Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohneRücksicht aus die Verwaltnngsrcchte und den Nießbrauch oder die sonstigen,an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten, Rechte des Ehemannes ^).Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaftbesteht ;2) ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet,ist nach den Landesgesehe» zu beurtheilen.
Art. 9. Ein Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vorGericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oderverheirathet ist.
Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über dieFirmen, die Handelsbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker,Trödler, Haustrer^und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbe-betriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer/)und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerks-betriebes hinausgeht, keine Anwendung?) Den LandesgesetzenH bleibt vor-behalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen.
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewcrbes, auf welches diebezeichneten Bestimmungen keine, Anwendung finden, gelten nicht alsHandelsgesellschaften.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten: zu verordnen, daß die bezeich-neten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihresStaatsgebiets keine Anwendung finden solle». Ebenso können sie aberauch verordnen, daß diese Bestimmungen auf einzelne der genanntenKlassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendungfinden sollen.
Art. 11« Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicheroder gcwerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der
') — insbesondere ohne Rücksicht anf das Eigenthum des Mannes an denDotalgütern, welche ebenfalls für die Handelsschulden der Fran haften (P. 89t).
-) Das ehcherrliche Vermögen haftet auch dann, wen» nach dem Rechte einesStaateö (wie in Hamburg ) die allgemeine Gütergemeinschaft Dritten gegenüberals bestehend angenommen wird, obschon sie vielleicht für die Beziehungen der Ehe-gatten unter sich ausgeschlossen ist (P. 18). — Der Ehemann wird nicht obli-girt, und eine Klage gegen ihn ist unstatthaft, cS haftet nur das gemeinschaftlicheVermögen als Exckutionsobjckt (P. 19, 891 f.).
ch Dadurch ist das Recht derjenigen Länder salvirt, in welchen bei, wenn auchnur theilwcisc bestehender Gütergemeinschaft der Ehemann durch die Handelsgeschäfteder Fran persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftbar wird, und wegen dersel-ben belangt werden kann: vgl. Rhein . Civ.-G.-B. Art. 220. (P. 892).
/ — d. h. solche, die ihr Gewerbe nur in geringer Ausdehnung betreiben(P. 533, 1275 f.).
5) Im klebrigen haben diese Personen alle Rechte und Pflichten der Kaufleute(P. 1429 f., 4810 f.); s. insbesondere Buch IV. Tit. 1 und 2.
°) — d. h. den künftigen, die bestehenden werden durch diesen Vorbehalt nichtsalvirt (P. 1278 f.)
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