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Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten auf-stellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nichtausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nichtberührt. I
Zweiter Titel.
Bon dem Handelsregister.
Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zuführen, in welches dieJi diesem Gesetzbuche angeordneten?) Eintragungenaufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öffentlich?). Die Einsicht desselben ist wäb-rend der gewöhnlichen Dienststunden I einem Jeden gestattet. Auch kannvon den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordertwerden ^), die auf Verlangen zu beglaubigen ist.
Art. 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von demHandelsgerichte, sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen aus-drücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eineoder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zumachen b).
Art. 14t. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich imMonat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen I imLaufe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13. vorgeschriebenen Be-kanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehrerenöffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erschei-nen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zubestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter anWeisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzenzu beurtheilen.
*) Dasselbe gilt von den Strafgesetzen für Kaufleute, der Börsenberechtigung,den besonderen Rechten der Mitglieder der Kaufmannschaften u. dgl. (P. 1282 s.).
2) — und keine anderen — (M. 10).
5) Das Recht des Publikums auf Einsicht des Handelsregisters bezieht sich nichtblos auf die Einträge, sondern auch auf die Unterlagen und Belege derselben (P. 018).
^) — in dringenden Fällen auch außer den Dienststunden (P. 22) —.
5) Die Landcsgesetze können Kosten auch für andere Verrichtungen fordern (P. 22).
°) Die Kosten der Bekanntmachung fallen demjenigen zur Last, welcher dieEinträge in das Handelsregister erwirkt (P. 64). — Die Landesgesetze können vor-schreiben, daß die Einträge neben der im Art. 13 angeordneten Art auch durchBörsenanschlag veröffentlicht werden (P. 895).
') Die Bekanntmachungen müssen in alle bezeichneten Blätter eingerückt wer-den (P. 897).