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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Dritter Titel.

Bon Handelsfirmen.

Art. 13. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchemer im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abstiebt.

Art. 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafteroder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familien-namen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen.

Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsver-hältniß andeutet Z. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur nähe-ren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen^).

Art. 17. Die Firma einer offeneii Handelsgesellschaft muß, wenn indieselbe nicht die Name» sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, denNamen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandenseineiner Gesellschaft andeutenden Zusatzes enthalten.,^-.

Die Firma einer Kominanditgesellschast muß den Namen wenigstenseines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandenseineiner Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. ^ , /».

Die Namen anderer Personen, als der persönlich habenden Gesellschaft)^ter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen^werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-gesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital derKommanditisten in Aktien zerlegt ist.

Art. 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel vondem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein.

Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firmanicht aufgenommen werden.

Art. 16. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Han-delsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet,behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat dieselbenebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnenoder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 2V. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orteoder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregistereingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

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Diese Vorschrift gilt nur für den Fall der Errichtung einer neuen Firma,mit Vorbehalt der Bestimmung des Art. 22 (P. 35).

?) Ein Kaufmann darf nicht eine f. g. Slichfirma führen, welche, ohne seinenNamen zu enthalten, lediglich ein Unternehmen oder ein Geschäft bezeichnet (M. 16).

ch Der Zusatzet OompLAnie" u. dgl. muß dann gebraucht werden, wenn nichtalle Gesellschafter genannt sind, also auch dann, wenn die Namen zweier Theilhaberder Gesellschaft, welche aus mehr als zwei Personen besteht, in der Firma figuri-ren (P. 36 s.).