Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetrage-nen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sichderselbe» als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen,durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlichunterscheidet.
Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oderin einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für dieletztere zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden H.
Besteht an den! Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassungerrichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatzbeigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenenFirma deutlich unterscheidet.
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findetnicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handels-gerichte der Hauptniederlassung geschehen ist 2 ).
Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oderErbgang2) erwirbt, kau »dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohneeinen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn derbisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben*)in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. » -.
Art. 23. Die VeräMernn^ einer Firma als solcher, abgesondert vondem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführtwnrde, ist nicht zulässig/
Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand") als Ge-sellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaftneu hinzutritt oder aus einer solchen anstritt, so kann, ungeachtet dieserVeränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden.
Jedoch ist beim Anstretcn eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Ein-willigung in L7e Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name inder Firma enthalten ist. ^ ^ ^ > ' A > ^ .. , s .
Art. 23. Wenn die Firma geändert wird^oder erlischt, oder wenndie Jtzhabcr der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungendes Art. il) bei dem Handelsgerichte anzumelden.
Ein Kaufmann lau»,für mehrere Haudcls'ctablisscmentS, welche er besitzt,auch verschiedene Firmen fuhren (P. 920).
2 ) Diese Bestimmung ist auch auf die Handelsgesellschaften anwendbar: Art.!»
(P. 4662).
3) Der Art. bezieht sich auf jeden Fall, in welchem eine bestehende,zu welcher Zeik"> errichtete Firma in der Person ihres Trägers eine Aenderungerleidet (P. 35).
') Gegenüber den der Wittwe nach Partikular-Gcwcrbegesetzcn zustehendenRechten auf Fortführung des Geschäftes ihres verstorbenen Ehegatten kann vonUcbcrtragung des Geschäftes an Andere durch die Erben nicht die Rede sein (P. 39).
b) — ein einzelner Kaufmann oder ciise Gesellschaft: Art. 5 iP. 922). —