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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister ein-getragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, Lei welchemjene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern ent-gegensehen, als er beweist, daß sie dem Letzteren bekannt waren.

Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritterdie Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht dieUmstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannthabe, noch habe kennen müssen.

Art. 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung derVorschriften der Art. 19, 21, und 25 von Amtswegen durch Ordnungs-strafen anzuhalten H.

In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einernach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma be-dienen.

Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma 2) in seinenRechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiterenFührung der Firma und auf Schadensersatz belangen.

Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet dasHandelsgericht nach seinem freien Ermessen ^).

Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses aufKosten des Verurtheilten verordnen.

Art. 28« Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus wel-chen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zuersehen sind.

1) Es handelt sich nicht um strafrechtliche Einschreitnngen, sondern nur um einKompelle zur Beobachtung des Gesetzes (P. 919). Das Minimum und dasMaxiinnm der Ordnungsstrafen zu bestimmen, ist den Landesgesctzen überlassen (P. 43).

2) Dieser liegt nur dann vor, wenn unter Anwendung der Firma ein Han-delsgeschäft geschlossen, eine Unterschrift abgegeben wird u. dgl.; den unbefugtenGebrauch von Fabrikzeichen, die fälschliche Bezeichnung von Waaren sieht der Art.nicht vor (P. 924 f.)

2) Der Richter ist bei Entscheidung der Fragen, welche Thatsachen und wodurchdieselben bewiesen werden müssen, um einen Schaden (von einem gewissen Betrage)als gegeben anzusehen, an keine bestimmten Bcweisrcgelu gebunden. Er ist abernicht befugt, vom strengen Rechte abzuweichen, den nachgewiesenen Schaden wegenmildernder Umstände geringer anzuschlagen n. dgl. (P. 924). Gegen das Erkenntniß

Vierter Titel.

Von den Handelsbüchern

sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig (P. 43)