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Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewabren undeine Abschrift (Kopie oder Abdruck der abgesandten Handelsbricfe zurück-zubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutragen?).
Art« 29. Jeder Kaufmann hat bei dein Beginne seines Gewerbes,seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seinesbaaren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen,dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältnißdes Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; erhat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanzseines Vermögens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaf-fenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügtes, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommenwird.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezugauf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Art. 3V. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zuunterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden,so haben sie alle zu unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch ein-geschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Fallesind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnetaufzubewahren.
Art. 31. Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sindsämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen,welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe an-zusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben.
Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigenerforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebendenSprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blattmit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leerenZwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintra-gung darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich
i) Es genügt auch eine Abschrift der Briefe nach ihrem wesentlichen Inhalte(P. 45).
?) Die Beweiskraft des ganzen Buchs wird nicht schon durch Einen fehlendenBrief zerstört: Art. 35 (P. 45).
3) Den einzelnen Staaten bleibt es unbenommen, die Vorschrift der amtlichenBeglaubigung (Paraphirung) der Handelsbücher beizubehalten oder einznsühreu (P. 48-.