gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorge-nommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei derursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher währendzehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragungan gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie inAnsehung der Jnventare und Bilanzen.
Art« 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher *) liefern beiStreitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten?) in der Regel einenunvollständigen Beweis, welcher durch den Eid ^) oder durch andere Be-weismittel ergänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände*)geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeresoder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wodie Handelsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesemBeweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eineüberwiegende Glaubwürdigkeit beiznmeffen sei.
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskrafthaben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 33. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vor-gefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden,als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nachder Lage der Sache geeignet erscheint.
Art. 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadetihrer Beweiskraft^), durch Handlungsgehülfen bewirkt werden.
') Was das Gesetz über die Beweiskraft der Handelsbiichcr bestimmt, gilt vonallen Büchern, welche zum ordentlichen Betriebe eines Handclsgewerbes gehören,also auch von Kopierbüchern. Der Nachweis her Behändigung eines Briefes anden bestimmten Empfänger ist in der Regel nicht zu verlangen (P. 49, 938).
?) Die Anwendung des Art. wird durch die Auflösung der Handlung selbstnicht aufgehoben (P. 49).
3) — des Buchführenden (P. 937, 939). Ob dieser Eid ein Erfüllungseid imstreng prozessualischen Sinne, welcher unter Umständen auch äo oroäuUt»t«geschworen werden darf, oder ein bloßer Eid über die Richtigkeit der Buchführungu. s. w. sein solle, ist den Landesgesetzen überlassen (P. 939 f.).
») Es handelt sich hier vorzugsweise um die außer den Büchern bestehendenVerhältnisse, welche in der Person des Buchführenden oder des Gegners oder inder Beschaffenheit der Streitsache begründet sind (P. 937, 940).
5) Es handelt sich hier nur um die Beweisfähigkeit der Bücher gegen Dritte;dem Prinzipal kann der Beweis des Irrthums und der Unrichtigkeit derselben nichtabgeschnitten werden (P. 935).