10
Art. 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kaun der Richter auf den An-trag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei ver-ordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zum Nachtheile des Wcigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen.
Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt wer-de», so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft,unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falleein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dein Richterinsoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigenFührung nothwendig ist.
Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind,au einem Orte, welcher nicht zum Bezirk des Prozeßrichters gehört, somuß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handelsbücher be-finden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu lassen,dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu verfahrenund einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufge-nommenen Protokolle zu übersenden.
Art. 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigenKenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts - oder Güter-Gemeinschafts-Angelegenheiten, sowie in Gesellschaftstheiluugssacheu undim Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuldners betrifft, gericht-lich verordnet werden.
Fünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handclsuiederlassnng(Prinzipal) beauftragt ist <), in beMnMtticn und für dessen Rechnung dasHandelsgeschäft zu betreiben und por prooura die Firma zu zeichnen?), istProkurist?).
' Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklichals Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung
s 0 Ueber die rechtliche Fähigkeit des Prinzipals, einen Prokuristen zn bestellen,! nnd des Prokuristen, eine Prokura zn 'iMrnehinen, entscheiden die allgemeinenGrundsätze des Civilrcchts (M. 26). Vgl. Art. 104, 118.
?) Durch diese Berechtigung unterscheidet sich der Prokurist von einem General-bevollmächtigten, welcher eingeschränkt, z. B. nur für ein bestimmtes HandclSgcwcrbc,auf eine gewisse Zeit u. s. w. bevollmächtigt werden kann: s. Art. 47 (P. 951f., 053 f.)
2) Die Bestimmungen über Prokuristen treffen nicht auch denjenigen Bevoll-mächtigten, welcher ein Handelsgeschäft zwar für Rechnung eines Dritten, aber mitder Stellung und den Rechten eines Prinzipals und ohne Auftrag eines Prinzipalsbetreibt (Handlnngsverwalter). Ein solcher ist z. B. derBertreter eines unterKuratel stehenden Kaufmanns; der Umfang seiner Berechtigung muß nach den überVormundschaft n. s. w. bestehenden Civilgesctzen beurtheilt werden (P. 94 f.)