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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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des Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, perproeueg, die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen.

Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden

(Kollectiv-Prokura)., .''

» Art. 4-2. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen

und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Be- . . -

> trieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Laii^,desgesetzen erforderliche Spezialvollmacht ; sie berechtigtem Anstellung"' und Entlassung von Handelsgehiilsen und Bevollmächtigten.

. Znr Veräußerung und Belastung von Grundstücken 2 ) ist der Prokurist - / ...

nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist 2 ). ^ . s

^ ' Art. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (Art. 42) ' / .

-5 hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung H. ^

Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für / - - .

> ' gewiss e Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie t

. ... nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisseZeit«) oder an einzelnen , /

-Orten ausgeübt werden sollet. . ^ ^

Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der' 8irma einen die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt.

. Bei einer Kollektiv - Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze

E ' versehenen Firmäzeichnung seinen Namen beizufügen s).

- , . Art. 43. Die Ertheilung der Prokura ist vorn Prinzipal persönlich

^— beim Handelsgerichte zur Eintragung in das

>- , -

schließen, Verzichte zu leisten, Wechsewerbindlichkciten und Versicherungsverträgeeinzugehen (M. 27).

2 ) Es handelt sich nur um Verfügungen über Grundstücke durch den Pro-kuristen, nicht um die möglichen Folgen seiner sonstigen Geschäfte für das Jmmo-bilarvermögen des Prinzipals (P. 77).

b) Sie kann auch thatsächlich, gleichzeitig mit der Proknra-Erthciluug oder ineinem späteren Akte, ertheilt werden (P. 952).

*) Sie wirken vielmehr nur auf das Verhältniß des Prokuristen zum Prinzi-pal (P. 86).

5) Der Prinzipal muß z. B. auch für Kolonialwaarcngeschäfte seines für eineMaschinenfabrik bestellten Prokuristen aufkommen (P. 90).

°) — da ja doch die Prokura zu jeder Zeit widerrufen werden kann: Art. 54(P. 86).

') Ein Kaufmann, welcher mehrere Handelsetablisscmcnts unter verschiedenenFirmen besitzt, darf einen Prokuristen nur die eine oder die andere Firma zu füh-ren mit der Wirkung ermächtigen, daß der Prokurist keine andere Firma zeichnenkann (P. 952). - Vgl. zu Art. 116.

b) Der Art. gibt nur eine Ordnungsvorschrift und sagt nicht, daß die Hand-lung des Prokuristen nicht rcchtsvcrbindlich sei, wenn er nicht in der vorgeschriebe-nen Art gezeichnet habe (P. 953).

'^Insbesondere ist der Prokurist befugt, Vergleiche und Kompromisse abzu-