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Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlichvor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in be-glaubigter Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weisezur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegendurch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 48. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handels-register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzi-pal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daßes Letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritterdas Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch dieUmstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Ab-schlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Art. 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Pro-kura, sei es zum Betriebe.seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einerbestim mten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Han-delsgewerbe bestellt i) (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich dieVollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betriebeine s derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Ge-schäfte geÄDnllch mit sich bringt?). /...
Jedoch" ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechsel-verbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführungnur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmachterstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Specialvollmacht nicht.
Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnungjedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einemdas Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen.
Art. 48. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikelfinden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prin-zipal als Handlungsreisende zu Geschäften an auswärtigen Orten ver-wendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis ausden von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungs-fristen zu bewilligen ^).
t) Eine Nicderlcguug der Vollmacht bei Gericht ist nicht zulässig (P. 967).
2) Beschränkungen der Vollmacht sind nicht ausgeschlossen, regelmäßig aber mußman darauf bestehen, daß sie dem betr. Dritten bekannt gewesen seien (P. 4517).
3) Der Art. findet keine Anwendung auf selbstständige Mandatare: Agenten,s. g. Provisions-Reisende, Solche, die für verschiedene Häuser reisen, zur Vornahmeeines einzelnen Geschäfts ausgesandte Bevollmächtigte (P. 4517). Die Verhältniße