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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 30. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oderWaarenlager angestelltist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Em-pfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazinoder Waarenlager gewöhnlich geschehen 2 ).

Art. 31. Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt,gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.

Art. 32» Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder einHandlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht imNamen des Prinzipals schließt, wird der Letztere dem Dritten gegenüberberechtigt und verpflichtet 3).

Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prin-zipals geschloffen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nachdem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte.

Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten er-zeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten.

Art. 33. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kannohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvoll-macht auf einen Anderen nicht übertragen

Art. 34. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeitwiderruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse.

Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oderHandlungs-' Vollmacht nicht zur Folge °).

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dieser PersonenZtnd in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht (s. Art. 298), sonst

nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen (P. 963, 1323, 4516).

*) Der Art. bezieht sich nur auf offene Detailgeschäfte und solche Komtoirs,welche sich durch Aushängeschilder u. dgl. als offene Verkanfslokalitäten ankündigen(P- 97).

2 ) Ob er nur Detailvcrkäuse oder auch Verkäufe vn xros, nur Verkäufe gegenbaare Zahlung oder auch auf Borg vornehmen könne, ist »ach den Umständen desFalles und dem bisherigen Gebrauche zu bestimmen. Unbedingt ist er aber berech-tigt, Zahlungen für verkaufte Waaren, so wie bestellte Waaren in dem Laden,Magazine n. s. w. in Empfang zu nehmen HM. 34).

3) D. h. er erlangt aus den Geschäften des Prokuristen sofort Rechte und

. Pflichten und braucht nicht ex iure eesso zu klagen. Die Frage, ob das abgeschlos-sene Geschäft in allen Beziehungen nach der Person des Prinzipals zu beurtheilen

sei, also z. B. ein üolus, eine mala Säos, ein Wissen des Prokuristen von den Feh-

lern der verkauften Waare dem Prinzipal nicht schade, ist der Wissenschaft über-lassen (P. 78).

^) Der Prokurist kann dagegen für einzelne Geschäfte Bevollmächtigte bestellen:Art. 42 (M. 31). Zuwiderhandlungen des Prokuristen oder Bevollmächtigtenwerden durch den Art. auch gegen Dritte für wirkungslos erklärt. Alles, wasrücksichtlich eines direkt durch den Prinzipal bestellten Prokuristen und Bevollmäch-tigten (namentlich im Art. 45) vorgeschrieben ist, ist analog aus den in rechtmäßigerWeise substitnirten Prokuristen und Bevollmächtigten anzuwenden (P. 959).

b) Bezüglich der übrigen Aufhebungsgrüude entscheiden die Grundsätze descivilrechtlichen Mandats (M. 31). - -

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