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Art. 33. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungs-bevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhaltenzu haben, ungleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschlußeines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlichnach Handelsrecht verhaftet der Dritte kann nach seiner Wahl ihn aufSchadensersatz oder Erfüllung belangen.
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er denMangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung derletzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat.
Art. 38. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handels-gewerbes bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligungdes Prinzipals weder für eigene Rechnung, noch für Rechnung einesDritten Handelsgeschäfte machen.
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihmbei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Pro-kurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde RechnungHandelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses Betriebes nichtbedungen hat.
Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift,so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern 2 ). Auchmuß sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen desPrinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfteals für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden ^).
Sechster Titel.
Von den Handlnngsgehülfen.
Art. 37. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungs-gehilfen^) (Handlungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unter-halt^) werden, in Ermangelung einer Nebereinkunft, durch den Ortsgebranch
r) Liegt nur Ein Geschäft vor, hat z. B. der Bevollmächtigte das Preislimi-tum beim Einkauf überschritten, so kann der Dritte nur ihn, sind in dem Geschäfteeigentlich mehrere Geschäfte enthalten, hat z. B. der Bevollmächtigte, welcher nur6 Stück kaufen sollte, 12 Stück gekauft, so kann der Dritte theilweisc ihn undtheilweise den Auftraggeber in Anspruch nehmen (P. 4663).
-) Das Geschäft selbst ist gültig (P. 1425).
3) Die Frage, ob der Prinzipal eine activ utilis gegen den Dritten haben,oder zuvor den Prokuristen auf Cession der Klage belangen solle, ist den Landes-gesetzen und der Wissenschaft überlassen (P. 87).
") d. h. Personen, welche, ohne im Allgemeinen mit Abschließung von Rechts-geschäften beauftragt zu sein, im Komtoir und im Handelsgcwölbe kaufmännischeDienste leisten: Commis, Buchhalter, Volontairs n. dgl. (M. 33, P. 95 f.).
b) Der Entgelt kann in einem Antheil am Gewinn, beim Lehrling auch stattaller anderen Vergütnng in der technischen Unterweisung im Handelsgewcrbe desPrinzipals bestehen (M. 33).