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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls »ach Einholung einesGutachtens von Sachverständigen, bestimmt.

Art. 38. Ein Handlnngsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfteim Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.

Wird er jedoch von dem Prinzipal zn Rechtsgeschäften in dessen Handels-gewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevoll-mächtigte Anwendung.

Art. 39. Ein Handlnngsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prin-zipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines DrittenHandelsgeschäfte machen.

In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungs-bevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung.

Art. 69. Ein Handlnngsgehülfe, welcher durch unverschuldetesUnglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurchseiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt*) nicht verlustig. Jedoch hat erauf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch.

Art. 6L. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und demHandlungsdiener kann von jedeni Theile mit Ablauf eines jeden Kalender-vierteljahrs nach vorgängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehobenwerden^). Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder einekürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei seinBewenden.

In Betreff der Handlnngslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach demLehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nachden örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen.

Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmtenZeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangtwerden.

Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen desRichters überlassen.

Art« 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung desDienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oderden gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicherMißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungs-gehülfen schuldig macht.

Art. 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Auf-hebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden^):

>)überhaupt auf alle vertragsmäßigen Leistungen des Prinzipals (P. 101).

2 ) Diese Bestimmung kann durch den Ortsgcbrauch oder durch örtliche Verordnunngen nicht abgeändert werden (P. 101).

3) Der Richter muß in den aufgezählten Fällen dem Antrage des Prinzipalsauf Auflösung des Dienstvcrtrags Raum geben (P. 102).