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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 68. Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder imAllgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelneArten derselben.

Art. 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:

1. sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen,weder unmittelbar noch mittelbar^), auch nicht als Kommissionaire,sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln,sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles diesunbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte?);

2. sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Proku-risten, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen;

3. sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemein-schaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselbenvereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäftesind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt;

4. sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfensich zur Abschließung der Geschäfte^) eines Gehülfen nicht bedienen;

5. sie sind zur Verschwiegenheit^) über die Aufträge, Verhandlungenund Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch dieParteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist;

6. sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oderderen Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrücklicheund persönliche Erklärung"); es ist den Mäklern weder erlaubt, vonAbwesenden'') Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelungeures Unterhändlers zu bedienen^).

Art. 76. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreibe», kanngestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten

r) Hierin ist auch das Verbot enthaltest, am Nutzen aus einem vermitteltenGeschäfte Theil zu nehmen (P. 123).

?) Der Handelsmäkler selbst kann aus denselben klagen (M. 39).

3) wohl für die mechanischen Verrichtungen, Schreibereien und andereKomtoirgeschäfte, Zustellung der Schlußnoten u. s. w. (M. 39), so wie für die vor-bereitenden Geschäfte (P. 120). Ein Handelsmäkler darf nicht zur Vermittelungeines aufgetragenen Geschäfts einen andern substituircn (M. 39). Für den Fallder Behinderung eines Handelsmäklers ist eine durch die Behörde gestattete Stell-vertretung nicht ausgeschlossen (M. 39 f., P. 120).

") gegen Dritte (P. 120).

b) Die Mäkler sind verpflichtet, sich über die Identität bisher unbekannterPersonen zu vergewissern (P. 123 f., 148).

°) auch von abwesenden Einheimischen. Auswärtigen, welche am Standorteeines Mäklers anwesend sind, ist der Verkehr mit demselben nicht untersagt (P. 122 f.)

') Die Verletzung der in den Nr. 26 enthaltenen Vorschriften über dieAmtsführung des Mäkler« als solchen kann nur die dienstpolizciliche Bestrafungdesselben, nicht auch die Ungültigkeit der durch seine Vermittelung unter anderenPersonen abgeschlossenen Geschäfte znr Folge haben (P. 4637 f.)

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