18
und Unkosten als Abrcchncr oder in anderer ortsüblicher Weise Hilfsdiensteszu leisten.
Art. 71. Der Handclsmäkler muß außer seinem Handbuches ein Tage-buch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzu-tragen sind"). Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fort-laufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigungder Zahl der Blätter vorgelegt werden.
Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Rainen derKontrahenten, die Zeit des AbschlussesZ, die Bezeichnung des Gegenstandesund die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen vonWaaren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeitder Lieferung enthalten").
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäfts-sprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ord-nung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32)finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.
Art. 73. Der Handelsniäkler muß ohne Verzug nach Abschluß desGeschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche diein dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichnetenThatsachen enthält"), zustellen.
Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen?), ist die Schluß-note den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei dasvon der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.
Diese gehen über das Vermitteln von Handelsgeschäften hinaus, es kom-men daher darauf die für den Betrieb des Maklergeschäfts geltenden Bestimmungenund Beschränkungen nicht znr Anwendung (M. 38).
2) Der Art. gibt nur einen Wink, daß es zweckmäßig sei, neben den Tage-büchern Handbücher zu führen (P. 968, 972).
3) Der Mäkler braucht die Einträge nicht mit eigener Hand zu bewirken (P. 124).
4) In der Regel genügt die Einschreibung von Tag, Monat und Jahr, undgenauere Einträge sind nur da erforderlich, wo diese von den Kontrahenten verlangtoder durch die Umstände geboten werden (P. 126).
b) Die bei den Vertrügen sich ergebenden Zahlen brauchen nicht mit Worteneingetragen zu werden (P. 126).
") Der Mäkler hat alle diejenigen Thatsachen, Namen u. s. w., welche er ver-abrcdnngsgemäß dem andern Kontrahenten vorerst zu verschweigen hat, nicht in dieSchlnßnote aufzunehmen (P. 130).
7) — d. h. bei welchen eine gewisse Zeit der Lieferung vertragsmäßig festge-stellt wird. Nicht hichin gehören die Geschäfte, bei welchen der Natur der Sachenach (z. B. bei großen Waarenvorräthen) oder nach Ortsgebrauch in allen Fälleneine kurze Frist für die Lieferung bewilligt ist (P. 129 f.)