Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote,so muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeigemachen.
Art. 74. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jederZeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, dieAlles enthalten muffen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteienangehenden Geschäfts eingetragen ist?).
Art. 73. Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet,so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen?).
Art. 76. Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Ver-trages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von derAushändigung der Schlußnoten unabhängig.
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.
Art. 77. Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schluß-noten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für denAbschluß des Geschäfts und dessen Inhalt.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umständegeleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und derSchlußnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkungdurch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere dieWeigerung einer Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen,für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sei.
Art. 78. Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen FührungUnregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweitberücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregel-mäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint.
Art. 78. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohneAntrag einer Partei, die Vorlegung des TagebuchsZ verordnen, umdasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderenBeweismitteln zu vergleichen.
Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung desTagebuchs Anwendung.
9 An Dritte dürfen derartige Auszüge nur mit Einwilligung der Parteienverabfolgt werden: Art. 69 Nro. 5 (M. 41).
2) Auch hier begründen diejenigen Geschäfte eine Ausnahme, bei welchen derMäkler vertragsmäßig über einzelne Verhältnisse, Namen u. dgl. Schweigen zubeobachten hat (P. 132).
b) Die Behörde kann auch im Falle einer zeitweiligen Entfernung des Mäk-lers von seinem Amte die Ablieferung der Bücher verlangen. — Sie kann aus denbei ihr hinterlegten Büchern den Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Auszügeertheilen (M. 41, P. 132).
') Um über den Inhalt der Handbücher die nothwendige Aufklärung zuerlangen, genügt das richterliche Fragerecht bei Abhörung der Mäkler als Zeugen(P. 972).