Art. 80. Der Handclsmäklcr muß, sofern nicht die Parteien ihmdieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattungder Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probeverkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wieder-erkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren0/ bis die Waare ohne Ein-wendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen^), oder das Geschäft inanderer Weise erledigt ist.
Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurchbeschädigte Partei, Schadloshaltuug von ihm zu fordern.
Art. 82. Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühren (Sensarie) zufordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war,- unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellungder Schlußnotcu Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmungdurch örtliche Verordnungen^) oder durch Ortsgebrauch.
Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einemunbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäkler-gebühr gefordert werden.
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen gere-gelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.
Art. 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer dieMäklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Ver-ordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zuentrichten.
Art. 84. Ueber die Anstellung der Handclsmäkler und über dieBestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen dasErforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen.
Den Landcsgesctzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titelsnach Maaßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänze»; es kann insbeson-dere den Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung vonHandelsgeschäften beigelegt werdenH.
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der indiesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von AmtSverrichlun-gen und Befugnissen (Art. 67. 70.) oder der Umfang ihrer Pflichten(Art. 69.) erweitert oder eingeschränkt werden.
0 In der Regel braucht mehr nicht aufbewahrt zu werden, als zur Wiedcr-erkeunung erfordert wird (P. 973).
0 — d. h. sobald die Probemäßigkeit der Waare anerkannt ist, wenn auchüber andere Punkte noch gestritten wird (P. 973).
3) Mit diesem Ausdrucke sind auch die für ein ganzes Land gegebenen Gesetzeund Bcrordnungen gemeint (P. 974).
') Die durch unbefugte Mäkler vermittelten Handelsgeschäfte können nicht fürungültig erklärt werden (M. 45).