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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
21
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Zweites Wuch.

Von den Handelsgesellschaften.

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Crstcr Titel.

Von der offenen Handelsgesellschaft.

Erster Abschnitt.

Von der Errichtung der Gesellschaft.

Art. 83. Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zweioder mehrere Personen ein Handelsgewcrbe unter gemeinschaftlicher Firmabetreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermö-"gbnseinlagen beschränkt ist.

Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertragcs bedarf es der schriftlichenAbfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht.

Art. 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist vonden Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesell-schaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sieeine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handelsregisteranzumelden.

Die Anmeldung muß enthalten:

1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;

2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; .

3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; < /

"' inr Fa lle vereinbart ist, daß nur, e iner oder einige der Gesellschafter

^ die Gesellschaft vertreten sollen^, die Angabe, welcher oder welche .: 'dazu bestimmst sind, ungleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft . -, . s'dusgestöf werden soll.

Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändertoder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oderwenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesell-schafter die Befugnis;, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86. Ziff. 4),nachträglichieftheilt, oder wenn eine solche Dcfngniß aufgehoben wird,so sind diesqThatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragungin das Handelsregister anzumelden.

Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes derGesellschaft und bei der Aufhebung der Vertrctungsbefugniß richtet sichdie Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht ,,

i) Einem Gesellschafter darf die Befngniß, die Gesellschaft zu vertretenerst van einem gewissen Zeitpunkte an zugestanden werden: s. Art. 116 (P./

4

nicht

174).

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