geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen desArt. 25.
Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesell-schaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglau-bigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nachin das Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben dieFirma nebst ihrer Namensunterschrist persönlich vor dem Handelsgerichtezu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 88« Das Handelsgericht hat die Betheiligtcn zur Befolgungder vorstehenden Anordnungen (Art. 86 — 88) von Amtswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter
einander. ^
Art. 80. Das Rcchisverhältniß der Gesellschafter unter einanderrichtet sich zunächst nach dem Gcsellschaftsvertrage. 7 ,
Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berühr-ten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, konlüwn die Bestimmungendieser Artikel zur Anwendung Z.
Art. 81. Wenn Geld oder andere vcrbrauchbare oder vertretbareSachen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Zachen nach einerSchätzung , die nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in^^Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigen-thum der Gesellschaft?).
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar?) der Gesellschaftmit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahineinem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen SachenZEigenthum der Gesellschaft geworden sind?).
i) Mit diesem Art. ist keineswegs in Betreff aller anderen Bestimmungenaußer den im 2. Abschnitte des 2. Titels enthaltenen die Zulässigkcit vertrags-mäßiger Abänderungen verneint (P. 272).
?) Sie können bei Auflösung der Gesellschaft nicht in natnra, sondern nurihrem Werthe nach zurückverlangt werden (P. 176).
?) Dieses braucht nicht in die Bücher der Gesellschaft eingetragen zu sein: s.Art. 30 (P. 175 f.)
>) Die Bestimmung will nur sagen, daß die vorbehaltlose Einbringung vonJmmobilieu in einen Gcscllschaftsfonds, welche bei der Eintragung in das Inven-tar zu vermuthen ist, einen Titel zum Eigcnthumserwcrbc ähnlich dem Kaufver-träge im Gefolge habe; daneben aber bestehen alle Formvorschriften über Eigen-thumsübertragnng u. s. w. fort (M. 54, P. 176).
5) Im Uebrigen ist die Frage, ob ein Gegenstand in das Eigenthum der Ge-sellschaft übergegangen oder ihr nur zum Gebrauche überlassen worden sei, nach denUmständen des Falles zu entscheiden lM. 53).