Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
23
Einzelbild herunterladen
 

23

Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den.^erlragsinäßigeil Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderteEinlage zil^rganzcn.

Art. 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschafts-Angelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselbenübernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Ge-schäftsführung oder aus Gefahren Z, welche von derselben unzertrennlichsind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet.

Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tagedes geleisteten Vorschusses an gerechnet.

Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte stehtdem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu.

Art.. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheitender Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in sei-nen eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Ver-schulden entstanden ist?). Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheileaufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen?) durch seinen Fleißverschafft hat.

Art. 93. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rech-ten Zeit einzahlt, »der eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechtenZeit an die Gcsellschaftskaffe abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Ge-sellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen^ zur Entrichtung vonZinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablie-ferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.

Die Verpflichtung zum Ersähe des etwa entstandenen größeren Scha-dens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurchnicht ausgeschlossen.

Art. 96. Ein Gesellschafters darf ohne Genehmigung der anderen«)Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigeneRechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte?) machen, noch aneiner anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener?) GesellschafterTheil nehmen.

') auch für seine Person (P. 086).

?) Die Entschädigungspflicht fällt fort, wenn die übrigen Gesellschafter diebeschädigende Handlung ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt haben; die Ge-nehmigung des einen Gesellschafters ist für die übrigen nicht bindend (M. 55).

3) Schaden und Nutzen aus einem und demselben Geschäft sind zu kompcnsiren(P. 180).

') d. h. ohne Mahnung (P. 184).

«) ohne Unterschied, ob er an der Geschäftsführung Theil hat oder nicht,ob er Kapital einlegt oder blos seine Industrie beisteuert (M. 55 f.)

«) d. h. aller anderen (P. 187).

') einzelne oder gewerbemäßig (M. 56).

») - wohl als stiller oder als Aktionair (M. 56, P. N88)l