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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Eine Genehmigung der Theilnahme an einer andere» gleichartigen Han-delsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaf-tern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafteran jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, undgleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungenworden ist.

Art. 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungenzuwiderhandelt, muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lasten,daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung derGesellschaft geschloffen angesehen werden H; auch kann die Gesellschaft stattdessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern' alles dieses unbeschadetdes Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den geeignetenFällen herbeizuführen^). , ^ ^

Das Recht der Gesellschaft, in ein von'dem Gesellschafter für eigeneRechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, ,erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem 'die Gesellschcfftvou dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat.

Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigenGesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.

Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem vAntheile-betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen 'die Gesellschaft unmittelbar^) keine Rechte; er ist insbesondere zup Einsichtder Handelsbüchcr und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt./.,

Art. 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrageeinem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese dieübrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt,ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungenvorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes derGesellschaft mit sich bringt. '

Art. 199« Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit,der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne denandern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es seidenn, daß Gefahr im Verzüge ist. ^ ./

Ist hingegen mehreren Gesellschafterw'die/Geschäftsführung ohne dieseausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein allezur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß,

st Die Frage, ob die Gesellschaft einer Cession der Rechte des zuwider handeln-den Gesellschafters bedürfe oder nicht, ist offen gelassen (P. 190).

st Bei Gesellschaftsbeschlüsscn über die Anwendung des Art. hat der zuwider-handelnde Gesellschafter keinerlei Stimmrecht (P. 188).

st Von seinem Cedcntcn kann er die erforderlichen Nnchweisungen über dessenGcwinnanthcil verlangen, soweit derselbe solche ohne Verletzung seiner Pflichtengegen die Gesellschaft zu geben im Stande ist (M. 57).