wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widersprucherhebt, dieselbe unterbleiben.
Art. 1V1. Die im GesellschaftsvertrageH einem oder mehreren Gesell-schaftern gcschchene'Ucbcrtragung der Geschäftsführung kann, so lange dieGesellschaft dauert?), nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt demErmessen des Richters überlassen.
Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125., Ziffer 2. bis 5.bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden.
Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvcrtrage die Geschäftsführung nichteinem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschaf-ter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt undverpflichtet. . ,
Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung?) Wider -1sprach, so muß dieselbe unterbleiben *).
Art. IV3. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor derVornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen.Betrieb des Handelsgewcrbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welchedem Zweck derselben fremd sind.
! Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder-mehreren Gesellschaftern übertragen ist.
. Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkcit erforderlich. Istdiese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschlußgefaßt werden soll, unterbleiben?).
Art. 1VÄ. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahrim Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter?),und wenn keine solche ernannt sind, 5w Einwilligung aller Gesellschafter ^erforderlichen^ -? d ' 4 . - . A,. ''
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g Eine nach Abschluß dcs Gesellschaftsvcrtrags gegen dic Bestimmungendesselben geschehene Geschäftsübcrtragung ist widerruflich lP. 192). /) ' >
?) Der zur Geschäftsführung ermächtigte Gesellschafter hat ^amit noch keinunwiderrufliches Recht, auch die Liquidation zu besorgen (P. 989). . '
?) — nicht blos gegen Eingehung neuer Rechtsgeschäfte, sondern z. B. auch gegendie Jnstruktionscrthcilung an einen Schifsskapitain in Betreff eincr vorzunehmendenReise (P. 989 f.)
*) Mißbraucht ein Gesellschafter sein Widcrspruchsrccht zu Chikancn, so bleibtfür die klebrigen nur ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 125übrig (P. 991). — Dritten gegenüber kommt nichts darauf an, ob der firmirende .Gesellschafter in Uebereinstimmung mit dem Willen der Ucbrigcn gehandelt habeoder nicht: s. Art. 114 (P. 197, 203, 1005). /
?) S. die vorige Note.
°) Jeder geschäftsführcude Gesellschafter kann Handlungs-Gehülfcn und Bevoll-mächtigte anstellen: vergl. Art. 42, 99 (P. 204).
') Vgl. Art. 118.