, Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselbenbefugten Gesellschafter geschehen. '
Art. 103. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in deni Geschäfts-betriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange derGesellschaftsaugelegenheiten unterrichten I; er kann jederzeit in das Ge-schäftslokal kommen, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft ein-sehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen.
Ist ini Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Be-Limmung ihre Wirkung,, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung'-nachgewiesen wird?). ! / - . > ,
Art. lOO^-'Jedeni Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden.Geschäftssa'hkes von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlüssedes vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Aulheils am Gewinnevermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Verluste verminderthat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu Vier vomHundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf denAntheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaßstabe zur Lastgeschrieben.
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinenAntheil am Gesellschaftsvermögen.
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlustder Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet.
Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grunddes Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahresermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet.
Der G ewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschafts-vermögen zuges chrieben , der Verlust von demselben abgeschrieben.
Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigenGesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögennicht vermindern.
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil amGesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr,und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht,Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Ge-winne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt.
') Jeder Gesellschafter ist über die einzelnen Geschäfte, welche er vorge-nommen hat, auf Verlangen Aufklärung und Rechenschaft zu geben ver-bunden. — Das richterliche Ermessen hat zu entscheiden, ob in einem besonderenFalle die Bilanz und die Buchführung die Stelle der den geschäftsführendcn Gesell-schaftern obliegenden Rechnungslegung vertreten können <P. 196).
?) Diese Bestimmung findet auch auf den Fall Anwendung, wenn auf Rech-nungslegung verzichtet worden ist (P. 196).