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Art. 108. Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung eineranderen Vereinbarung I, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt.
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Dritter Abschnitt.
Bon dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten
Personen.
Art. 110. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschafttritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dein Zeitpunkte ein, in welchemdie Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oderdie Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeit-punkte, als dem der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegendritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Art. 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechteerwerben und Verbindlichkeiten eingehen,'Eigenthum und andere dinglicheRechte an Grundstücken erwerben^), vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sieihren Sitz hat.
, Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten derGesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtlicheWirkung.
Art. 113. Wer in eine bMchende Handelsgesellschaft eintritt, haftetgleich den anderen Gesellschaftern/für alle von der Gesellschaft vor seinemEintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aende-rung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung^).
Art. 11-1. Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafterist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namender Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehö-renden Grundstücke zu veräußern und zu belasten.
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Ver-tretung der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt,berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich
>) Wenn im Gcsellschaftsvertrage festgesetzt ist, daß ein Gesellschafter von jedemAntheil am Gewinn ausgeschlossen sei, so ist der Gesellschaftsvertrag ungültig; erbesteht jedoch, wenn bei dieser Ncbenberedung die Voraussetzungen einer Schenkungvorhanden sind. Dagegen ist die Verabredung gültig, daß ein Gesellschafter vornVerluste überhaupt nicht oder nur in einem verhältnißmäßig geringeren Maaßebetroffen werde (M. 61, P. 1000).
?) — vorbehaltlich der Beibehaltung landesgesctzlicher Formvorschrifton (P. 279).
3) — dagegen im Verhältnisse der Gesellschafter unter einander verpflichtend(P. 1003).