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im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umständeergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaftgeschlossen werden sollte.
Art. HZ. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesell-schafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Vefngniß, die Gesell-schaft zu vertrete», ausgeschlossen (Art. 86, Ziff. 4), oder seine Befugniß,die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87), sofern hinsichtlichdieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind,unter welchen nach Art. 46 hinsichlich des Erlöschens der Prokura dieWirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 116. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß einesGesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegen-über keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkung nichtzulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten vonGeschäften Z erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder füreine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle.
Art. 117« Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschaftergültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten,nicht ausgeschlossen ist^).
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an dieGesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugtenGesellschafter geschieht.
Art. 118. Die Ertbcilung, sowie die Aufhebung einer Prokurageschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch ejiM,.der zur Ver-tretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter.
"Art. 119. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt,die zum Gesellschaftsvermögcu gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechteoder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicher-stcllung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestesoder der Beschlagnahme kann für sie nur Dasjenige sein, was der Gesell -1schafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt!ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt.
Art. 126. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreffdcr Privatglänbiger, zu deren Gunsten eineHypothek oder ein Pfandrecht^)
i) Hat eine Handelsgesellschaft mehrere Etablissements und für jedes eine beson-dere Firma, so kann der gcschäftsführendc Gesellschafter in der Weise beschränktwerden, daß ihm nur diese oder jene Firma zn zeichnen gestattet sei (P. 4528). —Vgl. zn Art. 43.
-) Mit dieser Bestimmung wird die Frage nicht berührt, ob und inwiefernder eine Gesellschafter Eide in die Seele der anderen oder für dieselben ableistenkönne (P. 21b). — Die geschäftSführcnden Gesellschafter können, wenn sie die Ge-sellschaft nur gemeinschaftlich vertreten dürfen, auch die Vertretung vor Gericht nurgemeinschaftlich ausüben (P. 1005).
3) Dasselbe, was von den Pfandrechten, gilt in den Ländern des französ. Rechtsauch von den s. g. Privilegien (P« 4524).