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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
29
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an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder ans einemanderen Necbtsgrnnde besticht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstrecktsich nicht ans die znm Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forde-rungen und Rechte oder ans einen Antheil an denselben, sondern mir aufDasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist.

Jedoch werten die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in dasVermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeitdes Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nichtberührt.

Art. 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaftund Privatforderungen des Gesellschastsschuldncrs gegen einen einzelnenGesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz nochtheilweise start; nach"?lüstösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn undinsoweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Auseinander-setzung überwiesen ist.

Art. 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläu-biger derselben ans dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, undkönnen aus dem Privatvcrmvgen der Gesellschafter nur wegen des Aus-falls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zubestimmen, ob und wie weit den Privatgläubigern der Gesellschafter einAbsondernngsrecht in Bezug auf das Privatvcrmögcn derselben zusieht.

Vierter Abschnitt.

Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreteneinzelner Gesellschafter aus derselben.

Art. 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst

1. durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;

2. durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertragbestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenenfortbestehen soll;

> 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines derGesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines"der Gesellschafter zur selbstständigen Vermögcnsverwaltung; -

4. durch gegenseitige Uebereinkunft; .

5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft einge-gangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigendfortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmteDauer eingegangen;

y Andere an sich zulässige Arten der Aushebung der Gesellschaft können durchVertrag festgesetzt, namentlich kann die Auflösung der Gesellschaft auch vom Eintritteiner Bedingung abhängig gemacht werden (M. 66).