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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
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6. durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung,wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist.

Eine auf Lebenszeit^) eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesell-schaft von unbestimmter Dauer zu betrachten?).

Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmterDauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes verein-bart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres derGesellschaft erfolget?).

Art. 123. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vorAblauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften vonunbestimmter Dauer ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofernhierzu wichtige Gründe vorhanden sind.

Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falledes Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.

Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:

1. wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichenZwecks unmöglich wird;

2. wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei derRechnungslegung unredlich verfährt;

3. wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegende» wesent-lichen Verpflichtungen unterläßt^);

4. wenn ein Gesellschafter die Firnia oder das Vermögen der Gesell-schaft für seine Privatzwecke mißbrauckt;

5. wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus an-

deren Ursachen zu den ihm pbliegcnden Geschäften der Gesellschaftunfähig wird. / /, , ) > /<..,/

Art. 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach frucht-los vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögcn die Exekution in dasdem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommendeGuthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf be-stimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein, behufs seinerBefriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösungder Gesellschaft zu verlangen.

') eines oder mehrerer oder aller Gesellschafter (P. 235).

2) Der Richter hat die Thatsache , daß ein Vertrag blos zur Umgehung desGesetzes für eine unverhältnißmäßig lauge Zeit abgeschlossen worden sei, als eineEinrede zu berücksichtigen (P. 234).

! b) Die nach erfolgtcr Kündigung eintretende Auflösung der Gesellschaft hat aml Schlüsse des Geschäftsjahrs, und nicht zu jeder beliebigen Zeit nach Ablauf von 6Monaten vom Augenblicke der Kündigung an Statt zu finden (P. 1007 s.)

>) Auch eine fahrlässige oder einmalige Pflichtuersäumung kann einen gerechtenGrund znr Auflösung des GesellschaftsvcrtragS abgeben (P. 236).