Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Ge- sschäftsjahres der Gesellschaft geschehen. i

Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft ^übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder nichrercr -Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so iendigt die/Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; imklebrigen 'besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlich-keiten fort.

Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefor- .

dert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art.

125), so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters^)erkannt werden?), sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hieraufantragen. ' - / ,

Art. 129. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht inFolge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in dasHandelsregister eingetragen werden.

Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch .Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird?).

Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oderdie Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in dasHandelsregister eingetragen werden.

Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser That-sachen von Anltswegcn durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Aus-scheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nurinsofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache dieVoraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 hinsichtlichdes Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkunggegen Dritte eintritt.

Art. 13V. Wenn ein Gesellschafter Ausscheidet oder ausgeschlossenwird, so erfolgt die Auseinandersetzung derjGesellschaft mit demselben aufGrund der Vermögenslage, in welcher sich dic^Gescllschaft zur Zeit desAusscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage auf Ausschließungbefindet.

An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt derAusgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben

') Zwischen den übrigen bleibt die Gesellschaft mit den im Art. 127 angege-benen Wirkungen bestehen (P. 238).

2) Auch hier ist Alles dem richterlichen Ermessen überlassen (P. 238).

?) nicht, wenn die Gesellschaft stillschweigend fortgesetzt wird (P. 23V).