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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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, eine unmittelbare Folge Z dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereitsgeschehen war^).

Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung derlaufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen. ^der verbleibenden Gesellschafter am Vortheilhaftesten ist.-

senden Geschäfte fordern. A ^ ^

Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter« - -muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögcn in ^einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; erkein Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den einzelnen For-' -derungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft^).

Art. 132. Macht ein Privatglänbiger eines Gesellschafters von demnach Art. 126. ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigenGesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflö-sung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung desAntheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehendenArtikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausge-schieden zu betrachten. , ^ i

Von der Liquidation der Gesellschaft.

Art. 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Kon-kursesderselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigenBeschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvcrtrag einzelnen, Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch die sämmt-s,' - - iichen bisherigen Gesellschafter oder deren s Vertreter als Liquidatoren.

' ^ Äst einer der Gesellschafter gestorben f^o haben dessen Rechtsnachfolger

einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.

') Neue Geschäfte, welche nur durch frühere veranlaßt worden, sind nicht alseine Folge derselben zu betrachten (P. 246).

y oder als sie von einem gcschäftsführenden Gesellschafter vor erlangter/ ^ Kunde vom Ausscheiden für Rechnung der Gesellschaft abgeschlossen worden sind

Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht! ^ möglich ist^), berechtigt, am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres Ncchnungs-- ,.^/ablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie di e Aiis zahlu»g,der >ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlüsse " *

eines jeden Geschäftsjahres, den Nachweis über den Stand der noch lau- / *

(P. 247).

3) Wenn die vollständige Auseinandersetzung ungebührlich verzögert wird, kannder Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene darauf klagen (P. 244).

i ^ anderen Gesellschafter nur nach geleisteter Zahlung oder Abfindung als übertragen

*) Das MiteigenthuniSrccht des Ausgeschiedenen ist der Regel nach auf die

»..z.