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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen dieErnennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen^). Der Richterkann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder alssolche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören.

Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch ein-stimmigen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag einesGesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richter erfolgen.

Art. 138. Die Liquidatoren?) sind von den Gesellschaftern beim Han-delsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie habenihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder dieZeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmachteines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden.

Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amts-wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie dasAustreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchennur insofern entgegengesetzt werden ^ als hinsichtlich dieser Thatsachen dieVoraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 und hin-sichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder"des Erlöschenseiner Prokura dre'Wlrkung gegerODrNe^mtritü

Art. lAO. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die -zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in >Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie,einzeln handeln können. ... .

Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu been-dige», die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, dieForderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zuversilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu ver-treten?); sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse ein-gehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatorenauch neue Geschäfte eingehen*). .,7 - ^. ,, , ' .

>) Die Frage, ob diese Liquidatoren durch einen einstimmigen Beschluß derGesellschafter abberufen werden können, ist offen gelassen (P. 250 f.)

?) nicht allein die durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Richterernannten Liquidatoren, sondern auch die als solche fungirenden geschäftsführendeuGesellschafter (P. 1013).

3) ohne daß sie einer Spezialvollmacht bedürfen (P. 1012 f.)

Auch Dritte müssen sich erkundigen, ob das neue Geschäft zur Abwicklungerforderlich war, und können es nur unter dieser Voraussetzung der Gesellschaft 'gegenüber geltend machen (P. 4552).

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