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Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquida-toren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, alsdurch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
Art. 138« Eine Beschränkung des Umfanges der Geschästsbefugnisseder Liquidatoren (Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtlicheWirkung.
Art. 138. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weiseabzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeich-nenden Firma ihren Namen beifügen.
Art. 14V. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richterbestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung denvon diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu gebenZ
Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werdenvorläufig unter die Gesellschafter vertheilt.
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fälligwerden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesell-schaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gel-der zurückzubehalten.
Art. 142. Die Liquidatoren haben die schließlich« Auseinandersetzungunter den Gesellschaftern herbeizuführen^).
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallender richterlichen Entscheidung anheim.
Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft einge-bracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselbenbei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werthaus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Ueberein-kunft übernommen wurden.
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nachdem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten.
Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen biszur Beendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß derbisherigen Gesellschafter unter einander, sowie der Gesellschaft zu drittenPersonen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts^ur Anwen-dung , soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigem Abschnittsund aus dem Wesen der Liquidation^) nicht ein Anderes ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösunghatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesell-schaft bestehen.
0 Die Liquidatoren sind für ihre Geschäftsführung den Gesellschaftern nachallgemeinen Grundsätzen verhaftet (M. 72).
2 ) Die Art nnd Weise, wie, ist ihrem Ermessen überlassen (M. 72)7
2 ) Die Art. 96 und 97 z. B. sind auf eine liquidirende Gesellschaft nicht an-wendbar (P. 4543, 4560).
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