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Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung aneinen der Liquidatoren.
Art. 14S. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher undSchriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafteroder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder derDritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch dasHandelsgericht bestimmt.
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht aufEinsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
Sechster Abschnitt.
Bon der Verjährung der Klage» gegen die Gesellschafter. »
Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter* *) aus Ansprüchen?)gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesell-schaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus der-selben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung?) eine kürzere Ver-jährungsfrist gesetzlich eintritt.
Die Verjährung beginnt mit deni Tage, an welchem die Auflösung derGesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschaftersaus derselben in das Handelsregister eingetragen ist.
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt dieVerjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit*).
Art. 147. Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden,so kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetztwerden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsver-mögen sucht.
Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oderausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unter-brochen , welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderenGesellschafter vorgenommen werden.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaftzu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungengegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungengegen die Liquidatoren unterbrochen?).
-) — auch gegen die Gesellschafter, welche Liquidatoren sind (M. 75).
2) — auch aus Wechselsorderungen (P. 4508).
?) Neben der Bestimmung des Art. bleiben nicht auch die aus persönlichenGründen in einem andern Gesetze für Forderungen an eine Gesellschafk^lestimmtenkürzeren Verjährungsfristen in Geltung (P. 265).
*) Die Frage, was bezüglich der Verjährung solcher Ford:, ngen gegen aus-getretene Gesellschafter Rechtens sei, deren Verjährung schon aus anderen Gründenangefangen hat, ist offen gelassen (P. 268).
°) Im klebrigen bleiben hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung dieGrundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebend (P. 4535).
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