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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und be-vormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlichdie Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiederein-setzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegendie Vormünder und Verwalter.

Zweiter Titel.

Bon der Kommanditgesellschaft.

Erster Abschnitt.

Bon -er Kommanditgesellschaft im Allgemeinen.

Art. 13V. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einemunter einer gemeinschaftlichen FirmaZ betriebenen Handelsgewerbe ein odermehrere Gesellschafter sich nur mitVermvgenseinlagen?) betheiligen (Kom-manditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschafterndie Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftendeGesellschafter).

Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist inAnsehung ihrer die Gesellschaft zugleich ein e offene Gesellschaft.

Zur Gültigkeit des Gesellschasisvertrages bedarf es der schriftlichenAbfassung nicht.

Art. 131. Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmt-lichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesell-schaft ihren Pitz hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister an-zumelden. ^ i>- ^ .

Die Anmeldung muß enthalten: - ^'

1. oen Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlichhaftenden Gesellschafters;

2. den Namen, VornamenStand und Wohnort jedes Kommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen;

3. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

4. den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten.

Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor demHandelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht wer-den; sie ist nach ihrem ganzeil Inhalt in das Handelsregister einzutragen.Bei der Bekanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichenBlättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und

') Diese braucht nicht um des Kommauditisteu willen angenommen zu sein:Art. 17 (P. 1095 f.)

2) Ein Gesellschafter, welcher nur industrielle Dienstleistungen einbringt, istnichts als ein eommis int^rossv (P. 288 s.)