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des Wohnortes der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer zVermögenseinlagen Z.
Art. 132. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Komman-ditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintra-gung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziffer 1—4 bezeichneten Angabenenthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor demHandelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
Art. 133. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesell-schaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer NamensunterschriftpersMich'vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihrenSitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweig-niederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Formeinzureichen.
Art. 134. Das Handelsgericht hat die persönlich hastenden Gesell-schafter zur Befolgung der in den Art. 151, s52'Zind' 133' enthaltenenVorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 133. Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaftgeändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen andern Ort verlegt wird,so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art.
151 bestimmten Weise behufs der^Eintragung in das Handelsregister an-zumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich hastenden Gesellschafterzur Befolgung dieser Anordnung von AnllSwögen'durch Ordnungsstrafenanzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten dieVorschrift des Art?M^ur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25.
Art. 136. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein^neuerKommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zurEintragung in das Handelsregister unb"zur Bekanntmachung nach denBestimmungen des Art. 151 angemeldet werden.., X
Art. 137. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter ei nanderrichtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Verein-barung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über dasRechtsverhältniß der offenen Gesellschafter untereinander auch hier zur ^Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Ar-tikel (158 bis 162) ergeben.
/ Art. 138. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch denj oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt.
— auch dann, wenn die Brtheiligtcn die Veröffentlichung dieser Angabenbeantragen. Es steht ihnen nur der Weg einer eigenen Bekanntmachung durch dieBlatter, Cirkulare n. s. w. offen (P. 1097 f.)