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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft wederberechtigt noch verpflichtet.

Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführungdurch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Wider-spruch nicht erheben.

Art. 13V. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderenGesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremdeRechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleichartigen Handels-gesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.

Art. 16V. Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mit-theilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselbenunter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschaf-ters stehen einem Kommanditisten nicht zu.

Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten,wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz odersonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jederZeit anordnen.

Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Ver-zinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oderVerlustes und über die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, geltenauch in Betreff des Kommanditisten.

Jedoch nimmt ein Kommanditist an deni Verluste nur bis zum Betrageseiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil.

Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogenhat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seineursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinnzur Deckung des Verlustes verwendet.

Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Ver-lust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nötigen-falls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt./, . , f, ,

Art. 163. Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtlicheWirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchemdie Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirkdie Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oderdie Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat.

Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeit-punkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen drittePersonen keine rechtliche Wirkung.

Hat die Gesellschaft, vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, sohaftet jederUmanditist dritten Personen für die bis zur Eintragungentstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haf-