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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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tenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkteBetheiligung bei der Gesellschaft bekannt war.

Art. 164. Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechteerwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche ,/Rechte an Grundstücken erwerben*), vor Gericht klagen und verklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sieihren Sitz hat.

Art. 16A. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hastet der Kom-manditist nur mit der Einlage^), und soweit diese nicht eingezahlt ist, mitdem versprochenen Betrage^).

Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Ge-sellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt*) oder erlassen werden.

Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden,als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird.

Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Ein-lage weder Zinsen noch Gewinn beziehen«).

Erschaffet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und inso-weit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaftempfangen hat.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzu-zahlen , welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanzin gutem Glauben bezogen hat.

Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Komman-ditist eintritt, hastet nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels für allevon der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten,es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht.

Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.

Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haf-tenden Gesellschafter«) berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselbenvor Gericht vertreten.

>) Vorbehaltlich der in den Landesgesetzen für den EigenthnmSerwerb an Im-mobilicn vorgeschriebenen Formen (P. 1108).

Mit dieser haftet er nicht blos für eine Rate der Gesellschaftsschulden. under hat nicht die Einrede der Theilung u. s. w. (P. 4643 s.)

3) Er ist diesen zu verzinsen gehalten: Art. 157, 95 (P. 294).

9 Es handelt sich im Art. nur um das Verhältniß der Gesellschaft zu denzur Zeit der Zurückzahlung der Einlage bereits vorhandenen Gläubigern. DerArt. 171 dagegen hat das Verhältniß zu den Gläubigern im Auge, deren Forde-rungen erst nach der Zurückziehung der Einlage und nach der Eintragung insHandelsregister entstehen (P. 1162).

->) Der Art. 161 Abs. t bezieht sich auf das Verhältniß der Gesellschafter zueinander, der Art. 165 auf das Verhältniß des Kommanditisten zu Gläubigern derGesellschaft (P. 1163, 4643).

°) welche von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossenfind (P. 1163).