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Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an dieGesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugtenGesellschafter geschieht. '
' Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft*) Geschäfte schließt, ohne^ ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmäch-' tigtcr handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden! Gesellschafter verpflichtet.
Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma derGesellschaft nicht enthalten sein?); im entgegengesetzten Falle haftet er denGläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter.
Art. 168. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung. ^
Art. 170 Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seinesVermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesell-schaft nicht zur Folge?).
Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesell-schaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft.
Art. 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oderwenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder niit einem Theilederselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Handelsregistereingetragen werden.
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommandi-tisten und die Angabe des Betragender Einlage.
Die Bestimmungen des Art. 1297kommen auch hier zur Anwendung.
Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 130, 131 und 132), über die Liquidation und überdie Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auchbei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter.
Zweiter Abschnitt. , '
Bon der Kommanditgesellschaft aus AktienÄ insbesondere *)./ .^'7?^- / --
Art. 173. Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien' oder ^Aktienantbeile zerlegt werden.
9 Nicht hieher gehört der Fall, wo der Kommanditist erkennbar in eigenem 'ZNamen für Rechnung der Gesellschaft kontrahirt; wohl aber der Fall, wo derKommanditist sich so gerirt, als wenn er noch offener Gesellschafter sei und imNamen der Gesellschaft kontrahiren wolle (P. 1105).
r) — auch nicht, wenn der Kommanditist vormals offener Gesellschafter war;der Art. enthält eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 24 (P. 295, 1104 f.)
3) — wohl aber kann es einen Grund zur Aufkündigung abgeben: Art. 125(P. 308). — Mangels abweichender Vertragsbestimmungen üben die Erben, bez.die Vertreter des Kommanditisten seine Rechte und namentlich die Befugniß aus,die Bilanzen zu prüfen (M. 80).
*) Diese ist nicht eine Aktiengesellschaft, sondern eine Kommanditgesellschaft,bei welcher die Rechte des Kommanditisten von einer Mehrzahl von Berech-