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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
41
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Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssenauf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestelltwerden, wenn nicht die Landesgeseße nach Maaßgabc der besonderen ört-lichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten.

Aktien oder Aktienantheilei), welche auf Inhaber lauten, oder welche aufeinen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sindnichtig 2 ). Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzernfür allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.^,Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Jnte--rimsscheinen. > ,

. , Art, Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staat-licher Genehmigung errichtet werden.

Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags mußeine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur -Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.

^ ^ Art. ilVA. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgensoll, muß einhalten3):

1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlichhaftenden Gesellschafters;

die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;den Gegenstand des Unternehmens;

die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmteZeit beschränkt sein soll;

die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile;die Bestimmung, daß ein Aufsichtsraih von mindestens-fünf Mit-gliedern aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselbenbestellt werden müsse;

die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversamm-lung der Kommanditisten geschieht;

die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die-selben aufzunehmen sind.

Art. t^H^Der Gesellschaftsvertrag und-die-Genehmigungsurkundemüssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitzhat, in das Haichelsregiste^ringetragen und im Auszuge v eröffe ntlicht werden.

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tigten mit-^^rKssechschaftlichcr 'Organisation gegenüber dem persönlich haftendenGesellschafter ausgeübt werden. Somit sind die gesetzlichen Bestimmungen über dieKommanditgesellschaft insoweit, als der zweite Abschnitt keine Vorschriften enthält, von^ sMst^aMmd'sP. 1117, 1120^

') S. zn Art. 207.

-) Der Aktionair hat keine Rechte auf den etwa erzielten Gewinn (P. 378).

3) Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Art. hat nicht die Nichtig,keit des Gesellschaftsvertrags zur Folge (P. 4540).