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Der Auszug muß enthalten:
1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs-urkunde;
2. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haf-tenden Gesellschafters; / , ^ . >- " / ,/f
3. Lie Firma der Gesellschaffund den Ort, wo sie ihren Sitz hak; . ,
4. die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile;
5. die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die-selben aufzunehmen sind.
Art. 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels-register muß beigefügt sein:
1. d ie Besch einigung4), daß der gesammte Betrag des Kapitals derKommanditisten durch Unterschriften gedeckt ist;
2. die Bescheinigung?), daß mindestens ein Viertheil des von jedemKomrnänditisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist;"
3. der Mgchweitz, daß der Aufsichtsrath Hch"Jnhalt des Vertrages(Art. 175 Ziff. 6) in einer Generalversammlung der Komman-ditisten gewählt ist.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaf-tern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet öder in beglaubigter Formeingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke wer-den bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschriftaufbewahrt.
Art. 1-78. Vor erfolgter Genehmigung lind Eint ragung in das Han-delsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche?) nicht. Die aus-gegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig* *). Die Ausgeber sindden Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarischverhaftet. ^ , ,'"1^,
Wenn vor erfölgter Genehmigung und Eintragung im Namen derGesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich undsolidarisch.
Art. 179. Die Vorschrift«) der Art 152 und 153. sind auch bei derKommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die imArt. 176 Ziffer 1 — 5 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handels-gericht hat die p ersönlich haften den Gesellschafter zur Befolgung dieserVorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
*) 2) — durch die Handelsbücher, beglaubigte Auszüge u. dgl. (P. 1lk8?) d. h. es können zwar eine Menge von einzelnen Obligations-Verhältnissen. ^bestehen, aber die Kommandit-Akticngesellschaft selbst ist noch nicht vorhanden (P. 1450/
*) Die Ausgabe von Quittungen und Jnterimsscheinen über theilweise Ein-zahlungen (s. Art. 177 Nro. 2) ist nicht untersagt (P. 1119).