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Art. 18V. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht*), welche nichtin baarem Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondereVortheile ausbedingt, so muß in einer Generalversammlung der Komman-ditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und ineiner späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Beschlußerfolgt sein.
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwe-senden oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedochmuß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommandi-tisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens einViertheil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesell-schafter, welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt,hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hatkeine rechtliche Wirkung. .
, Art. 181. Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die' Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche den-selben als besondere Vortheile ausbedungen sind, dürfen keine Actien aus-gegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen von den persönlich haftendenGesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnissezur Gesellschaft stehen?), nicht veräußert werden.
Art. 182. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohn-ort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt,ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen über-tragen werden. - >> I.......
Die Uebertraguiisz^ün Ärrch J^ossäMnt geschehM. - ' ,
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der /Artikel 11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung.
Art. 183. Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen über-geht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueber-ganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken.
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als dieEigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche ver-zeichnet sind.
i) Hiehin gehört auch die Ueberlassung von Realitäten in Form von Käufen;sobald für die Ueberlassung ein Antheil am Gewinn (eine Anzahl Aktien) gewährtwird, sind diese Geschäfte nichts als Einlagen (P. 381).
?) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Austritt des offenen Gesellschaf-ters unter gleichzeitiger Zurückziehung der Einlage statthaft sei, ist nach dem Ge-sellschaWöcrtrage,^'mlch"'dcn^eMmnuiigeu des Gesetzes über die Kündigung derGesellschaft n. dgl. zu entscheiden (P. 1129 f.) /