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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nichtverpflichtet.

Art. 184. So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig einge-zahlt ist, bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes andie Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeitnicht entlassen.

^Ärt. 183. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet,deni Aufsichtsrath Könimänditisten spätestens in den ersten sechs

Monaten jeden Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjah-res vorzulegen.

Art. 186. Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber denpersönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder^L^S^nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Füh- ,

rung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung ^

der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft -und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschaf-ters zu verlangen, zustehen, werden von der Gesammtheit der Kommandi-tisten in der Generalversammlung ausgeübt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrathausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist.

Art« 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durchdie persöulich haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath beru-fen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personendazu befugt sind.

Art. 188« Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außerden im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen,wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn diesvon einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, derenAktien zusammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommandi-tisten darstellen, in einer'vo'n ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabedes Zwecks und der Gründe verlangt wird Z. Ist im Gesellschaftsvertragedas Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an denBesitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesammtkapitalegeknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.

Art. 189. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durchden Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.

Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufungbekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in

i) Weigert sich der Verwaltungsrath die Generalversammlung zu berufen, sokönnen die Aktionäre den Vollzug des gestellten Antrags im gewöhnlichen Prozeß-Wege verfolgen (P. 386.)