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dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hier-von ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestell-ten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlungausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfas-sung bedarf es der Ankündigung nicht.
Art. 19V. Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt,werden die Beschlüsse der Generalversammlung der Kommanditisten miteinfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt dem Inhabereine Stimme.
Art. 191. Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger, ^ ein Jahr, später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden.
,, ' ^ ^ Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe
A/ > ohne rechtliche Wirkung.
' Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Ver-
' / gütung für die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des
'' ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der Generalversammlung
der Kommanditisten bewilligt werden.
Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehendenWeise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung.
Art. 193. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Ge-« ' sellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange
' der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schrif-
ten derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasseuntersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zurGewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalver-sammlung Bericht zu erstatten. ""
Art. 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich hafttenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Heneralversamm-lung beschließ t.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervenient in den Prozeß auf seineKosten*) einzutreten.
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths?), sokann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlunggegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen.
Art. 193. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und imgemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auf-
1) d. h. er kann von der Gesellschaft weder Kostenvorschuß noch Ersatz sei-ner Kosten verlangen; wohl aber kann er entstehenden Falls Ersatz seiner Kostenvom Prozeßgegner begehren (P. 386 s.)
2) S. Art. 204.