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treten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeßzu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche inder Generalversammlung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigtendurch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Han-delsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervenient in den Prozeß auf seineKosten einzutreten.
Art. 196. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Ge-sellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gerichtvertreten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an dieGesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugtenGesellschafter geschieht.
Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcherfür die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaftauf Aktien keine Anwendung.
Art. 197. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange dieGesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedun-gen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt wer-den, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn ini Gesellschaftsver-trage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzugdesselben als reiner Ueberschuß ergiebt.
Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft,wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von derGesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die ingutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen.
/) Art; IL^iX Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zuihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, -sowte ^er... -staatlichen Genehmigung.
Der abändernde Vertrag und-die-Genehmigungsnrkunde müssen ingleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister ein-getragen und im Auszuge veröffentlicht werden. (Art. 176, 179).
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbebei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, indas Handelsregister eingetragen ist. /
X , Art. Das Austreten eines persönlich hastenden Gesellschafters^' ( Lin Folge gegenseitiger Uebereinkunft"(Art. 123 ZU. 4) ist während desBestehens der Gesellschaft unstatthaft. - X
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zuderselben bedarf es der Zuschnmung einer GeneralversaMniluifg der'Kom-manditisten. . /Z' ' > ./>
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