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^ Art. 200. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt,oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat diesdie Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126 findet inBezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung.Im klebrigen gelten die Artikel 123 bis 128 auch für die Kommanditgesell-schaft auf Aktien.
Art« 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht inFolge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in dasHandelsregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaftdurch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird.
Art. 202. Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf dieVertheilnng des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogenwerden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an wel-chem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in andererWeise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sichzu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gericht-lich niederzulegen.
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlich-keiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilnngdes Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oderden Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird.
^ ') A^ft. ^0H. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Komman-ditisten kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung desGesellschaftsvertrages erfolgen.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungengeschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falleder Auflösung maaßgebend sind (Art. 201, 202).
Art. 204. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persönlich haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zah-lungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten:
1. Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder
2. Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf dieAktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder
3. die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweiseZurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtungder gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist.
Art. 203. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertragnicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesell-schafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kom-manditisten gewählte Personen.