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Art. 206. Deil Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daßes der staatlichen Geiiehnugung zur Errichtimg von Kommanditgesell-schaften auf Aktien imVAllgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nichtbedarf. In diesem Fälle kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zurAnwendung, soweit sie!die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oderAbänderung des Gesel schaftsvertrages nicht zum Gegenstand haben; derGesellschaftsvertrag muß jedoch die indem Art. 175 verzeichneten Bestim-mungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene Eintra-gung in das Handelsregister erfolgen darf.
Dritter Titel.
Bon der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
H Allgemeine Grundsätze. ' ?
Art. 207. Eine Handels gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wennsich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne per-sönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in AktienantheileIzerlegt.
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar^).
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Art. 208« Miengesellschafteu können nur .mit staatlicher-Genehm i-gungI.errichtet werden. ^ .
Ueber die Errichtung ^und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Sta- ,.tuts^) muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden-l
') Mit dem Besitze der (ganzen) Aktien, d. h. der Einheiten, worin das Gesell-schaftsvermögen zerlegt ist, sind besondere Rechte auf Theilnahme an der Verwal-tung der Gesellschaft, das Stimmrccht u. s. w. verbunden; dagegen kann bestimmtwerden, daß der Besitz von Bruchtheilen zwar einen verhältnißmäßigen Antheil amGewinn, nicht aber auch Rechte auf die Theilnahme an der Verwaltung gewähre/(M. 82, P. 310). ' ' - . , / ,
2) d. h. die Aktieninhaber dürfen ihte Berechtigungsantheile nicht zerlegenund sodann die Theile veräußern (P. 309). — Die Theilung durch die Aktien-gesellschaft selbst enthält, abgesehen von ausdrücklichen Vorbehalten im Gesell-schaftsvertrage, immer eine Aenderung der Statuten, und ist daher nur unter wie-derholter Einholung der Staatsgenehmigung zulässig (P. 1131).
b) Die Frage, welche Organe der Staatsgewalt zu dieser Genehmigung berech-tigt seien, oder ob und inwiefern auch die verschiedenen Faktoren der Gesetzgebunghiezu mitzuwirken haben, ist nach dem Staatsrechte jedes einzelnen Landes zu ent-scheiden (P. 1038).
^) — d. h. des Vertrags, durch welchen die Gesellschaft entsteht. Das Gesetztrifft nicht die Verabredungen, wodurch sich eine gewisse Anzahl von Gründerngegenseitig verpflichten, eine Aktiengesellschaft ins Leben zu rufen und zu diesem