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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Zur Aktienzeichmmg genügt eine schriftliche Erklärung.

Art. 208. Der Gesellschaftsvertrag, Wen Genehmigung erfolgensoll, muß insbesondere bestimmen Z:

A^'rAl.Die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

/ Den Gegenstand des Unternehmens;

3. <r die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmteZeit beschränkt sein soll;

4. ^die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-' antheile;

5. die Eigenschaft der Aktien, ob sie mst Inhaber oder auf Namengestellt werden sollen, ingleichen diKwabestrmmteZahl der einen undder anderen Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben;

^ ll. ^die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Ge-winn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise,wie die Prüfung der Bilanz erfolgt;

die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes?) unddie Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und derBeamten der Gesellschaft?);

8. ^die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionäre geschieht;

9. die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionäre und die Form,in welcher dasselbe ausgeübt wird;

die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmen-mehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, son-dern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderenErfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;

11.Hft)ie Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-^machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die-se lben a u fzunehmen sind'')- ^ 7 ..^,'>..7 > ,

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§ -v

Behufe Aktienzeichnungen zu sammeln, die Staatsgenehmigung einzuholen u. s. w.In Betreff dieser Vorverhandlungen ist es nach den Grundsätzen des bürgerlichenRechts zu entscheiden, ob im einzelnen Falle ein klagbares paotum äo oonteakonä»anzunehmen sei oder nicht (P. 317 ff., 1037).

') Der Gesellschaftsvertrag ist, wenn er über den einen oder den andern Punktdes Art. nichts enthält, darum nicht nichtig. Der Art. will nur die Voraussetzun-gen aufstellen, unter welchen die staatliche Genehmigung zur Errichtung einerAktiengesellschaft erwartet werden kann (P. 325 f., 1038).

2) Vorstand ist die geschäftsführende Behörde (Direktion), welche dieUnterschrift der Gesellschaft hat, diese nach innen und außen vertritt (Art. 227),nicht die blos berathenden und die Direktion kontrolirenden Organe der Gesellschaft(Verwaltungsrath u. dgl., Art. 231), deren Bestellung nicht vorgeschrieben, vielmehrden einzelnen Gesellschaftsverträgen überlassen ist (P. 346, 390 f.)

?) ob, hiezu vom Vcrwaltungsrath unterzeichnete Urkunden erforderlich undausreichend sind, oder welche sonst (P. 328).

') Auch für den Fall des Eingehens eines dieser Blätter muß im Gesellschafts-vertrage Vorsehung getroffen werden (P. 1039).

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